Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rauf Güraslan GmbH

 

Die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Geschäftsverhältnis zwischen Ihnen als Kunden und uns als Leistungsträger. Sie tragen maßgeblich dazu bei, dass ein geregelter Umgang zwischen Ihnen als Verbraucher und uns als Leistungsträger gegeben ist. Darüber hinaus schützen diese Vereinbarungen Sie als Kunden und uns als Leistungsträger.

 

1. Allgemeines

1.1. Die Firma Rauf Güraslan GmbH Garten- und Landschaftsbau erbringt Garten- und landschaftsbauliche Leistungen, sowie Dienstleistungen in der Haus- und Grundstücksbetreuung ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/Dienstleistung als anerkannt.

1.2. Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren abweichen, diesen entgegenstehen oder sie ergänzen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Angebot - Vertragsabschluss

2.1. Alle von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.

2.2. Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen und Artikel. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns eine Korrektur des Preises vor.

2.3. Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. 

2.4. Aufträge und Bestellungen verpflichten Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung.

2.5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Auftraggeber umgehend.

2.6. Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

3. Ausführungs- und Lieferpflichten

3.1. Vor Tätigkeitsaufnahme in der Haus- und Grundstücksbetreuung durch Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau ist der Auftraggeber verpflichtet, einen von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau benannten Mitarbeiter in sämtliche vorhandene technische Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.

3.2. Die für die Ausführung erforderlichen Schlüssel sind Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3.3. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau freien Zugang zum Auftragsobjekt, zum Bestimmungsort der Lieferung bzw. zur Baustelle hat.

3.4. Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für Rauf Güraslan- Garten und Landschaftsbau lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

3.5.     Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten

3.6. Ist Rauf Güraslan- Garten und Landschaftsbau die vertraglich geschuldete Erbringung einer Dienstleistung nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzten.

3.7. Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

3.8. Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegen – ausgenommen bei Gefahr in Verzuge – allein bei Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau von dadurch entstandenen Nachteilen frei

3.9. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber Schadensersatz nicht geltend machen.

4. Ausführungsunterlagen

4.1. Die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leitungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens werden vom Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, zu denen Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

5. Lagerplätze und Anschlüsse

5.1. Die zur Vertragsausführung notwendigen Anschlüsse (Strom, Wasserversorgung u.a.) und Lagerplätze (für Arbeitsmittel, Gerätschaften, Liefergegenstände u.a.) werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau kann Pflanzen- und Bauwasser sowie Baustrom in der für die Vertragsausführung erforderlichen Menge unentgeltlich entnehmen. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.

5.2. In der Haus- und Grundstücksbetreuung stellt der Auftraggeber das zur Durchführung der Arbeiten benötigte Wasser und den elektrischen Strom sowie einen für die Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. unentgeltlich zur Verfügung.

6. Maße und Muster

6.1. Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

6.2. Beim Handel mit Betonwaren und Naturprodukten, können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen und auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können) material- bzw. fertigungsbedingt abweichen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zu Beanstandung.

7. Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

7.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 14 Werktagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen – sofern nicht anders vereinbart.

7.2. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand.

7.3. Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau behält sich vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der Materialkosten sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten zu verlangen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abschlagsrechnung binnen 7 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, Bleibt die Zahlung aus, ist Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen. Werden keine Abschlagsrechnungen verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Materialrechnung bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – im Eigentum von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Eigentum des Auftraggebers.

7.4. Bei Zahlungsverzug in der Haus- und Grundstücksbetreuung ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen der Haus- und Grundstücksbetreuung nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

7.5. Im Falle einer voraussichtlich längeren Unterbrechung ist Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau dazu berechtigt eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistung zu verlangen.

7.6. Bei verspäteter Zahlung werden bankübliche Zinsen, mindestens in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer, berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Für Mahnungen wird eine pauschale Mahngebühr von jeweils 5,- € berechnet. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt.

7.7. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoff, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung.

7.8. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtig, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.

7.9. Stundenlohnarbeiten sowie Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot/Kostenvoranschlag hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze

7.10. Als Ausgangspunkt bei An- und Abfahrten gilt immer der Sitz von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau.

7.11. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

8. Abnahme

8.1. Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf der 10 Werktage nach Ausfertigung der Schlussrechnung als abgenommen.

8.2. Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

8.3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieses gilt auch während der Ausführungsphase.

8.4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8.5. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Ansprüche nach § 645 BGB.

9. Garantie- und Gewährleistung

9.1. Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau übernimmt die Gewähr, dass die erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

9.2. Für von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau durchgeführte Bauleistungen erhält der Auftraggeber eine Gewährleistung von fünf Jahren, für alle weiteren Leistungen und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme.

9.3. Für von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des Auftraggebers. Innerhalb von 12 Stunden schriftlich anzuzeigen. Danach wird von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau keine Gewährleistung mehr übernommen.

9.4. Reklamationen in der Haus- und Grundstücksbetreuung sind unverzüglich nach Durchführung der Leistung durch Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau diesem mitzuteilen, spätestens aber nach 24 Stunden. Damit wird eine sofortige objektive Aufnahme der Beanstandung garantiert. Reklamationen müssen schriftlich erfolgen. Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldeten Beanstandungen ist Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Weitere Gewährleistungsansprüche – insbesondere der Schadensersatz – bestehen nicht.

9.5. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Hagel, schwerer Regen, Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht umfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

9.6. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernimmt Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistung des Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau den Auftraggeber hinzuweisen.

9.7. Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau ausgeführten Leistungen, Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.

9.8. Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüssen bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein sind kein Mangel. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen werden ebenfalls nicht als Mangel anerkannt.

9.9. Tritt ein Gewährleistungsfall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Auftraggeber ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurück treten kann der Auftraggeber nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

9.10. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

9.11. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten infolge der Gefahren der Arbeit.

10. Datenschutz

10.1. Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-vorschriften.

10.2. Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrages oder vertraglicher Maßnahmen gestattet.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand von Rauf Güraslan Garten- und Landschaftsbau (Amtsgericht Osnabrück, Landgericht Osnabrück).

11.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt.

11.3. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.